Zukunftssicherung gem. §3.1.15 EStG

Aufgrund des Einkommenssteuergesetzes (§ 3.1.15a) sind Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer bis zu € 300,-- pro Jahr und Arbeitnehmer von der Lohnsteuer befreit.

Die Details zum Produkt

Zukunftssicherung als freiwillige Gehaltserhöhung

Zukunftssicherung als freiwillige Gehaltserhöhung

VORTEILE FÜR ARBEITNEHMER

  • Lohnerhöhung brutto für netto

  • Von Beginn an unverfallbare Ansprüche
  • Wahlweise Auszahlung als Rente oder einmalige Kapitalleistung
  • steuerliche und abgabenrechtliche Vorteile
  • Entfall der Lohnsteuer
  • Entfall von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Auszahlung KESt- und ESt-frei (Est-Freiheit bis zur Überschreitung des kapitalisierten Wertes bei Rentenzahlung)

 

VORTEILE FÜR ARBEITGEBER

  • Motivation der Mitarbeiter durch zusätzliche Sozialleistung
  • steuerliche und abgabenrechtliche Vorteile
  • Aufwand ist Betriebsausgabe
  • Keine Lohnnebenkosten (Sozialversicherungsbeiträge, DB und
  • DZ FLAF und Kommunalsteuer)

Zukunftssicherung als Gehaltsumwandlung

Zukunftssicherung als Gehaltsumwandlung

Gemäß Lohnsteuerrichtlinie 2002 RZ 81e zu § 3/1/15a des Einkommenssteuergesetzes ist es auch möglich, dass der Arbeitnehmer selbst bis € 300,-- pro Jahr (bzw. €25,-- pro Monat) seines laufenden Bruttogehalts lohnsteuerbefreit für seine Zukunftssicherung verwendet.

 

Voraussetzung dafür ist unter Umständen eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der OBERÖSTERREICHISCHEN Versicherung AG sowie eine Einverständniserklärung des Arbeitnehmers, dass monatlich € 25,-- vom Bruttogehalt ohne Abzug der Lohnsteuer direkt an die OBERÖSTERREICHISCHE Versicherung AG überwiesen werden .

VORTEILE FÜR ARBEITNEHMER

  • Wahlweise Auszahlung als Rente oder einmalige Kapitalleistung
  • Entfall der Lohnsteuer
  • Auszahlung der Versicherungsleistung KESt- und ESt-frei (Est-Freiheit bis zur Überschreitung des kapitalisierten Wertes bei Rentenzahlung)

VORTEILE FÜR ARBEITGEBER

  • abgabenrechtliche Vorteile: Wegfall des DB und DZ FLAF und Kommunalsteuer

Mit kompetenter Beratung zur besten Lösung

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Information zur: Gleichbehandlungsrichtlinie