Die ergiebigen Schneefälle der letzten Tage haben nicht nur den Verkehr teilweise zum Erliegen gebracht und dem Land allerhöchste Lawinengefahr beschert. Vielerorts sind auch Gebäude durch die enormen Schneelasten bedroht, welche sich auf den Dächern angesammelt haben.
Der spektakuläre Eishalleneinsturz in Bad Reichenhall zeigt die Gefahren deutlich auf. Auch hierzulande verzeichnete die Oberösterreichische Versicherung bereits Hunderte, zum Teil schwere Schneedruckschäden. Als größter Sturmversicherer im Land ist unser Haus natürlich besonders betroffen.
Das gesamte Ausmaß kann noch nicht abgeschätzt werden, da die Schäden oft noch nicht offensichtlich wurden bzw. viele Objekte "noch" nicht beschädigt wurden - eine geringe Mehrbelastung durch weitere Niederschläge könnte aber dann zuviel sein.
Sturmversicherung deckt Schneedruckschäden
Grundsätzlich deckt die Sturmversicherung Schneedruckschäden. Schäden durch Schneedruck sind definiert als Krafteinwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen und sind im Rahmen der Sturmversicherung mitversichert.
Pflicht zur Schadenminderung
Ganz wesentlich ist jedoch auch die Pflicht versicherte Gebäude und insbesondere das Dachwerk ordnungsgemäß in Stand zu halten und drohende Schäden soweit möglich zu verhindern. Die aktive Mithilfe des Versicherten zur Schadenvermeidung ist also erforderlich.
Das Abschaufeln von akut gefährdeten Dachflächen zur Entlastung schafft hier Abhilfe. Sollte es trotz umsichtigen Verhaltens zu Bruchschäden durch die Schneemassen kommen, machen sich Versicherte getreu unserem Slogan natürlich "Keine Sorgen". Einen Schaden zu verhüten ist aber in jedem Fall die bessere Lösung!
Versicherungsvertragsgesetz regelt Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer ist gemäß Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet, für die Abwendung bzw. Minderung eines Schadens Sorge zu tragen.
Zu dieser Sorgfaltspflicht zählt in jedem Fall die regelmäßige Kontrolle der Schneelast am Dach des versicherten Objektes.
Sind höhere Schneemengen am Dach vorhanden bzw. besteht die Gefahr eines Schneedruckschadens, muss sich der Versicherungsnehmer darum kümmern, dass die Schneelast beseitigt wird.
Speziell bei nicht ständig bewohnten Objekten ist dafür Sorge zu tragen, dass die angeführten Obliegenheiten eingehalten werden.
Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Der Versicherungsnehmer hat dann bei einem Schadenfall keinen Anspruch auf Entschädigungsleistung.