10. 05. 2010 07:41

Verschärfte Haftung für Umweltschäden

Im Vorjahr wurde in Österreich eine EU-Umwelthaftungsrichtlinie für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden umgesetzt. Diese bringt zahlreiche Neuerungen für Landwirte und Unternehmer.

Wird eine geschützte Tier- oder Pflanzenart erheblich geschädigt, muss der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden. Dies gilt auch für die Schädigung von natürlichen Lebensräumen wie zB. Biotope, Moore, Trockenwiesen oder Naturschutzgebiete. Auch die Entsorgung des eigenen Erdreiches (etwa nach dem Austritt einer größeren Menge Diesel) kann verlangt werden, wenn davon eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht. Die Behebung des Umweltschadens wird von der zuständigen Behörde vorgeschrieben. Auch jeder anerkannten Umweltorganisation steht aufgrund der neuen Rechtslage das Recht zur Umweltbeschwerde zu.

Die neue Haftung ist noch wenig bekannt und wie sich die neue Rechtslage in Zukunft auswirken wird, kann derzeit noch nicht gesagt werden.  Fest steht, dass die Wiederherstellung des Ausgangszustandes nach einer Umweltstörung erhebliche Kosten verursachen kann. Land- und Forstwirte sind durch ihre Arbeit auf Feldern, Wiesen und in Wäldern häufig direkt mit geschützten Arten und Naturschutzgebieten konfrontiert.  Mehrere hundert Pflanzen- und Tierarten sind geschützt oder gar akut vom Aussterben bedroht. Ca. 15% der Gesamtfläche Österreichs sind Natura 2000 Gebiete. Aber auch außerhalb dieser Schutzgebiete sind bedrohte Arten geschützt.

Sind von der neuen Umwelthaftung alle Unternehmer sowie Land- und Forstwirte erfasst?
Die neuen Umwelthaftungsgesetze gelten grundsätzlich für Unternehmen jeder Größe, bestimmte Schwellenwerte gibt es nicht. Lediglich für reines Privatrisiko wird nicht gehaftet. Somit sind von der neuen Haftung auch alle selbständigen Land- und Forstwirte erfasst, selbst wenn sie nur im Nebenerwerb tätig sind. Die Verwendung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen wie z.B. Pflanzenschutzmitteln löst sogar eine verschärfte Haftung aus. Ein Landwirt haftet in diesem Fall selbst dann, wenn ihn am Schaden gar kein Verschulden trifft.

Ist das neue  Risiko automatisch in bestehenden Haftpflichtpolizzen gedeckt?
Umweltsanierungskosten auf Basis der neuen Rechtslage sind durch herkömmliche Haftpflichtverträge nicht versichert. Auch dann nicht, wenn die Polizze eine Deckungserweiterung für Sachschäden durch Umweltstörung aufweist.
Es empfiehlt sich daher der Einschluss  einer  Umweltsanierungskostenversicherung (USKV). Diese deckt die Kosten der Sanierung von Umweltschäden nach einem Störfall. Auch die Abwehr unberechtigter Forderungen ist versichert.