Drohnen, Quadrokopter & Co. – mehr als nur ein Spielzeug?

UPDATE 20.01.2021 – Zu diesem Thema gibt es bereits einen aktuelleren Beitrag

Seit einigen Jahren steigt die Beliebtheit von Drohnen oder sogenannten Quadrokoptern. Dabei reicht die Verwendung vom reinen Hobbyflug über den Einsatz als Kameradrohne für Fotografen und Filmer bis zur kommerziellen Nutzung durch Paketdienste wie z. B. DHL. Wie sieht es aber mit dem Versicherungsschutz aus, wenn etwas passiert? (Aktualisiert am 21.02.2019)

Seit 2014 hat das Unternehmen den „DHL Paketkopter“ im Einsatz und beliefert damit in dringenden Fällen die Bewohner der deutschen Nordseeinsel Juist mit notwendigen und eiligen Medikamenten. Mittlerweile gibt es sogar internationale Wettbewerbe wie den „World Drone Prix“ in Dubai. Hier gewann im März 2016 ein 15-jähriger Brite bei einem Drohnenrennen die unglaubliche Summe von 250.000 US $ Preisgeld.

Wenn aus Spaß Ernst wird

Dass es bei Drohnen nicht nur um Spaß oder innovative Ideen geht, verdeutlichte die Schrecksekunde beim Ski-Weltcup in Madonna di Campiglio im Dezember 2015. Eine Kameradrohne verfehlte Marcel Hirscher während des Slalomlaufs nur knapp. Man darf die Kräfte, die bei einem Absturz eines Fluggeräts auftreten können, nicht unterschätzen. Deshalb schreibt der Gesetzgeber eine Haftpflichtversicherung (gemäß § 164 Luftfahrtschutzgesetz) für alles vor, was nicht unter die Kategorie „Spielzeug“ (bis 79 Joule Bewegungsenergie) fällt. Aber Achtung! Selbst ein solches Spielzeug kann auf etwa 90 km/h beschleunigen, wenn es aus einer maximal erlaubten Höhe von 30 Metern antriebslos zu Boden fällt. So kann aus einem Spielzeug ein gefährliches Geschoss werden.

Wann ist eine Drohne ein Spielzeug?

Seit der Novelle des Luftfahrtgesetzes (LFG) aus dem Jahr 2014 gibt es eine Einteilung in mehrere Klassen. Dabei spielen Bewegungsenergie und Einsatzzweck eine Rolle.

Übersicht gesetzliche Bestimmungen Drohnen

In Klasse 1 wird weiter nach Gewicht und Einsatzgebiet differenziert (Kategorien A, C, D):

  • Bis einschließlich fünf Kilogramm
  • Über fünf bis einschließlich 25 Kilogramm
  • Über 25 Kilogramm bis 150 Kilogramm
  • Unbesiedeltes Gebiet (Gebiet, das maximal eine sekundäre Bebauung (z. B. Lagerhallen, Silos) aufweist oder Gebäude aufweist, in denen infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist. Weiters dürfen sich in diesem Gebiet bis auf den Piloten des unbemannten Luftfahrzeuges und der zum Zwecke des Fluges erforderlichen Personen nur vereinzelt Menschen temporär (z. B. Wanderer) aufhalten.
  • Besiedeltes Gebiet (Siedlungsbereich mit primären Gebäuden (z. B. Wohnhäuser, Schulen, Geschäfte, Büros), der im Wesentlichen als Wohn-, Gewerbe- oder Erholungsgebiet genutzt wird.
  • Dicht besiedeltes Gebiet (Räumlich geschlossenes Besiedlungsgebiet, vergleichbar mit dem Ortskern einer typischen Marktgemeinde oder Bezirkshauptstadt.)

Bewilligungspflicht beachten

Sobald ein Gerät nicht ausschließlich zum Zweck des Fluges selbst, sondern entgeltlich oder gewerblich betrieben wird, handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1. Dann ist eine Betriebsbewilligung der Austro Control erforderlich. Das gilt zum Beispiel dann, wenn Sie mit der Drohne  Foto- oder Filmaufnahmen machen, auch wenn es sich dabei um private Aufnahmen handelt.

Je mehr Gefahr von einer Drohne ausgeht, desto umfangreicher werden die Vorschriften für eine Betriebsbewilligung.  Für jede einzelne Bewilligung werden laut Gebührenübersicht der Austro Control 253,- Euro (inkl. 3 Arbeitsstunden der Behörde) exkl. USt. plus 71,- Euro je weiterer angefangener halben Arbeitsstunde und Antrags- sowie Beilagengebühren nach dem Gebührengesetz 1957 fällig.

Wer eine genehmigungspflichtige Drohne ohne Zulassung fliegt, riskiert eine Verwaltungsstrafe (§ 169 LFG) durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft und die kann mit bis zu 22.000 Euro saftig ausfallen.

Vorsicht beim Filmen mit Drohnen

Neben dem Sicherheitsaspekt gilt es Datenschutzbestimmungen und Persönlichkeitsrechte zu beachten. Fremde Personen ohne ihr Wissen oder ihre Zustimmung zu fotografieren oder zu filmen kann bereits ein unzulässiger Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte darstellen – folgt man einem OGH Urteil vom 27.2.2013 (6Ob256/12h). Für die Veröffentlichung von Foto- und Filmmaterial, auf dem fremde Personen abgebildet werden, gilt § 78 des Urheberrechtsgesetzes in Österreich, wonach eine (Persönlichkeitsinteressen verletzende) Veröffentlichung eines Personenbildnisses verboten ist.

Versicherungsschutz

Der Versicherungsmarkt hat auf den Boom der Drohnen reagiert und bietet je nach Modell (Gewicht, Wert) und Einsatzzweck Versicherungslösungen an.

In wie weit entsprechende Klauseln in der Haushaltsversicherung (Privathaftpflicht) enthalten sind und wie umfangreich der Versicherungsschutz ist, muss im Einzelfall mit dem jeweiligen Versicherer abgeklärt werden. Das gilt für Drohnen, wenn es sich um Spielzeuge handelt (maximal 79 Joule Bewegungsenergie). Für Luftfahrzeuge gibt es eine eigene Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

Redaktion Keine Sorgen Blog / Autor: Heike Peuser

 

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