Oberösterreichische Versicherung
Fahren & Reisen

Fahrerflucht - ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht aus

Gemäß § 4 (5) der österreichischen Straßenverkehrsordnung muss bei jedem Verkehrsunfall die nächste Polizeidienststelle „ohne unnötigen Aufschub“ verständigt werden, es sei denn, es handelt sich um einen reinen Sachschaden und die am Unfall beteiligten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, haben einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen. Für diesen Nachweis reicht weder eine Visitenkarte noch ein Ausweis ohne Lichtbild. Auch ein Führerschein allein reicht nicht, da er keine Adresse enthält.

Fahrerflucht passiert schneller als man denkt

 

Die Grenzen des Erlaubten sind eng gesteckt. Wer sich bei einem Unfall vom Unfallort entfernt, um schnell noch das Kind im Auto zur Schule zu fahren oder erst noch Einkäufe erledigt, bevor er die Polizei informiert, begeht bereits Fahrerflucht. Auch ein Zettel an der Windschutzscheibe eines beschädigten Fahrzeugs, dessen Besitzer nicht anwesend ist, reicht dem Gesetz nach nicht aus. In Fällen, in denen ein Datenaustausch nicht möglich ist, z. B. aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten, bei Schäden an Verkehrseinrichtungen (Leitplanken, etc.) oder Flurschäden, ist die Polizei – zumindest telefonisch – zu informieren.

 

Werden bei einem Unfall Personen verletzt, ist Hilfeleistung das oberste Gebot. Wenn man selbst dazu nicht in der Lage ist, muss man zumindest Hilfe holen. Darüber hinaus gilt es, die Unfallstelle abzusichern. Bei Unfällen mit Personenschäden ist auf jeden Fall die Polizei zu verständigen.

 

Auch Zeugen eines Unfalls oder Personen, die zu einem Unfall kommen, haben gewisse Pflichten und müssen erforderlichenfalls Hilfe leisten. Im Notfall muss jeder auch am Unfall Unbeteiligte ein Handy oder sogar ein Fahrzeug zur Verfügung stellen, damit Hilfe herbeigeholt werden kann. Zeugen müssen außerdem an der Aufklärung des Sachverhaltes mitwirken.

 

Alle wichtigen Informationen über den Unfall schriftlich festhalten

 

Als sehr nützlich kann es sich erweisen, einen Vordruck des Europäischen Unfallberichts mitzuführen und bei einem Verkehrsunfall auszufüllen. So können Sie alle wichtigen Informationen zu Unfallgegner und Unfallhergang schriftlich festhalten.

 

Werden Sie selbst Opfer eines Verkehrsunfalls, bei dem der Verursacher Fahrerflucht begeht und nicht zu ermitteln ist, können Sie sich in bestimmten Fällen (§§ 4 ff Verkehrsopferentschädigungsgesetz)  an den Versicherungsverband wenden und Ansprüche nach Sach- und Personenschäden gegen den Verkehrsopferfonds geltend machen. Über den Verband ist auch eine Kfz-Versichererauskunft möglich, d. h. über das Kfz-Kennzeichen können Sie Auskunft über den Kfz-Haftpflichtversicherer des betreffenden Fahrzeugs erhalten.

 

Versicherungsleistungen bei Fahrerflucht

 

Für die Versicherung spielt die korrekte, d. h. unverzügliche Meldung eines Unfalls bei der Polizei ebenfalls eine Rolle. Erfolgt die Meldung erst einen Tag nach dem Unfall, kann der Versicherung unter Umständen ein Beweisnachteil entstehen. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Unfall nach einem Wirtshausbesuch passiert und die Anzeige erst am nächsten Tag erfolgt. Hier liegt der Verdacht einer Alkoholisierung nahe. In diesem Fall kann die Versicherung, z.B. in der Kaskoversicherung, den Versicherungsschutz verwehren. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Versicherungsnehmer eine sogenannte Obliegenheitsverletzung nachgewiesen werden kann.

 

Zu beachten ist, dass man einen durch Unbekannte zugefügten Parkschaden, den man am eigenen geparkten Fahrzeug feststellt, unverzüglich bei der Polizei melden soll. Wer dies erst später im Rahmen der Meldung an die Kaskoversicherung vornimmt, setzt sich unter Umständen wegen Beweisschwierigkeiten dem Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung aus.

 

Harte Strafen für Fahrerflucht

 

Die Strafen für Fahrerflucht sind abhängig von den Unfallfolgen und können bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichen. Wer einen Verkehrsunfall nicht meldet, begeht gemäß § 99 (3) der Straßenverkehrsordnung zumindest eine Verwaltungsübertretung. Diese wird mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro bestraft.

 

Richtiges Verhalten bei einem Verkehrsunfall im Überblick

 

Ein Unfall, ganz gleich ob Bagatellschaden oder Personenschaden, bedeutet in der Regel Stress für die Beteiligten. Umso wichtiger ist es, einen kühlen Kopf zu bewahren, was vielleicht leichter fällt, wenn man genau weiß, was zu tun ist. Auf www.help.gv.at gibt es alle Informationen auf einen Blick.

 

Übrigens können auch Fußgänger und Radfahrer Fahrerflucht begehen. Laut Gesetzgeber gilt § 4 StVO für  "alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht."

 

Redaktion Keine Sorgen Blog / Autor: Heike Peuser