Oberösterreichische Versicherung
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Fahrerflucht – wer haftet für Schäden, wenn der Verursacher flüchtet?

Im Blog "Fahrerflucht - ein Zettel auf der Windschutzscheibe reicht nicht aus" haben wir beschrieben, was alles nach einem Unfall zu tun ist, um keine Fahrerflucht zu riskieren. Was aber, wenn man Opfer eines Fahrerflüchtigen geworden ist - wie sieht es dann mit der Absicherung aus?

Seit 1977 gibt es das Verkehrsopferschutzgesetz, das die Opfer von Verkehrsunfällen im Inland schützen soll. Vor allem, wenn der Unfallverursacher entweder durch Fahrerflucht nicht festzustellen ist, für sein Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung besteht oder der Haftpflichtversicherer leistungsfrei ist. Das kann – trotz geltender Haftpflichtversicherungspflicht – der Fall sein, wenn:

 

  • Das Fahrzeug nicht für den Verkehr zugelassen ist.
  • Das Fahrzeug gestohlen oder widerrechtlich benutzt wird.
  • Der gegnerische Fahrzeuglenker den Schaden vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat.

 

An wen kann man sich bei einem Unfall mit Fahrerflucht wenden?

 

Um eine finanzielle Entschädigung der Opfer bei Personenschäden zu gewährleisten, gibt es den Garantiefonds. In diesen Fonds zahlen alle Kfz-Haftpflichtversicherungen in Österreich ein. Schadenersatzansprüche sind binnen drei Monaten schriftlich an den Fachverband der Versicherungsunternehmungen, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien zu richten. Die Abwicklung führt der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) durch. Wichtig ist, dass man den Unfall auch bei der Polizei meldet.

 

Welche Leistungen bietet der Garantiefonds?

 

Die Leistungen aus dem Garantiefonds sind in erster Linie für die Entschädigung bei Verletzungen und Gesundheitsschäden vorgesehen. Zusätzlich wird die Versorgung von Hinterbliebenen einer bei einem Verkehrsunfall getöteten Person aus dem Garantiefonds bezahlt. Bei Fahrerflucht werden auch Sachschäden ersetzt, vorausgesetzt es sind Personen schwer verletzt oder getötet worden. Allerdings gilt bei Sachschäden ein Selbstbehalt von 220 Euro (außer im Fall einer Schädigung durch ein unversichertes Fahrzeug).

 

Für die Höhe der Entschädigung gelten die zum Unfallzeitpunkt gültigen Mindestdeckungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß § 9 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (Personenschäden: 5,8 Mio. Euro je Versicherungsfall, Sachschäden: 1,2 Mio. Euro je Versicherungsfall, Stand 09/2016).

 

Wenn der fahrerflüchtige Unfallgegner aus dem Ausland kommt

 

Opfer von Verkehrsunfällen mit ausländischen Fahrzeugen können sich ebenfalls an den Versicherungsverband wenden. Dieser kann die Haftpflichtversicherung des ausländischen Fahrzeugs ermitteln und nennt jene Stelle, die für die Regulierung in Österreich zuständig ist.

 

Bei Auslandsreisen mit dem eignen PKW die "Grüne Karte" nicht vergessen

 

Seit Ende der 1940er Jahre gibt es die sogenannte Grüne Karte. Sie erleichtert die Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen im Ausland. Die Grüne Karte ist der Nachweis für eine bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung und enthält Angaben über das Fahrzeug, die Polizzennummer, etc. Seit 1974 gilt das erweiterte Kennzeichenabkommen, wonach Sie in den teilnehmenden Ländern (derzeit 46 EU- und Mittelmeeranrainerstaaten) keine Grüne Karte mehr benötigen. Hier reicht das österreichische Kfz-Kennzeichen als Versicherungsnachweis. Dennoch zeigt die Praxis, dass es sinnvoll ist, die Grüne Karte mitzuführen. Zur Grünen Karte gibt es auch einen eigenen Blogartikel Warum die Grüne Karte für Ihre Auslandsreise wichtig ist.

 

Weitere Informationen zum Thema Fahrerflucht finden Sie auch im eingangs erwähnten Blogbeitrag Fahrerflucht - ein Zettel auf der Windschutzscheibe reicht nicht aus

 

Redaktion Keine Sorgen Blog / Autor: Heike Peuser