UPDATE 20.01.2021 – Seit 2021 ist ein Drohnenführerschein für alle Drohnenpiloten verpflichtend, die mit Drohnen in der „Open“ Kategorie mit einem Gewicht über 250 g fliegen wollen (A1, A2 und A3). Dieser Drohnenführerschein lässt sich über die Austro Control kostenlos online machen. Weitere neue rechtliche Vorschriften, z. B. in Sachen Registrierungspflicht, erfahren Sie ebenfalls über die Austro Control.
Spielzeug oder bewilligungspflichtiges Luftfahrzeug? Je nach Klassifizierung der Drohnen gelten unterschiedliche rechtliche Vorschriften, u. a. für die Haftpflichtversicherung. Eine Umfrage des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (KfV) zeigt, dass viele nicht ausreichend über Genehmigungspflichten und Versicherungsschutz informiert sind.
Die Begeisterung für Drohnen hält an. Rund 40.000 Stück sollen 2016 allein in Österreich verkauft worden sein. Allerdings machen sich die wenigsten Käufer darüber Gedanken, ob sie nur ein Spielzeug oder bereits ein genehmigungspflichtiges Luftfahrzeug erworben haben.
Seit der Novelle zum Luftfahrtgesetz 2014 sind die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht schnell erfüllt, z. B. wenn mit einer Kamera Bilder aufgezeichnet werden, und zwar unabhängig davon, ob die Aufnahmen veröffentlicht werden oder nicht. Ohne Genehmigung ist eine Drohne mit Kamera nur dann zulässig, wenn sie dem Zweck des Fluges selbst dient. Das ist der Fall, wenn die Kamera die Bilder nicht aufzeichnet, sondern nur zur Navigation an eine Bodenstation überträgt.
Wann ist eine Drohne ein Spielzeug?
Das entscheidende Kriterium ist die Bewegungsenergie. Sie darf maximal 79 Joule betragen (das entspricht circa einem Gewicht von 250 Gramm bei einer Betriebshöhe von 30 Metern). Im § 24d des Luftfahrtgesetztes heißt es: „Soweit unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden, ist darauf zu achten, dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden.“ Wichtig ist, dass das Gewicht allein kein Maßstab ist.
Muss ich mich versichern?
Fällt eine Drohne in die Kategorie Spielzeug, kann sie im Rahmen einer Haushaltsversicherung, genauer gesagt in der dort in der Regel enthaltenen Privathaftpflicht bis zur jeweils vereinbarten Pauschalversicherungssumme mitversichert sein. Versichert sind Schäden, aus denen dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen, zum Beispiel Sachbeschädigungen durch den Absturz der Drohne. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer die Erfüllung solcher Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens entstehen. Die Kosten für die Feststellung des Schadens und die Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung werden ebenfalls übernommen.
Die Höhe des Risikos definiert die Auflagen
Bei der Klassifizierung als unbemanntes Luftfahrzeug (§ 24f/g LFG) ist eine Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erforderlich. Schäden durch die Haltung oder Verwendung von Luftfahrzeugen sind nicht in der Haushaltsversicherung bzw. Privathaftpflicht mitversichert.
Eine Übersicht der Klassifizierungen und Definition der Einsatzgebiete finden Sie auf den Internetseiten der Austro Control unter dem Stichpunkt FAQ.
Hätten Sie es gewusst?
Nicht nur die Bewegungsenergie der Drohne, die technische Ausstattung und das Einsatzgebiet spielen für die Bewilligung eine Rolle, sondern auch das Alter der Pilotin oder des Piloten. Für den Betrieb von Drohnen, die als unbemanntes Luftfahrzeug (uLFZ) klassifiziert sind, muss man mindestens 16 Jahre alt sein.
Tipps zum sicheren Umgang mit Drohnen auf einen Blick
- Bis zu einer Bewegungsenergie von maximal 79 Joule gelten Drohnen als Spielzeug und dürfen auf eine Maximalhöhe von 30 Metern aufsteigen.
- Für Flugmodelle über 25 Kilogramm ist eine Bewilligung von Austro Control erforderlich. Dazu müssen Sie einen Nachweis über eine Haftpflichtversicherung erbringen.
- Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Flug verwendbaren zivilen Luftfahrtgeräten § 18 (1) schreibt vor, dass der Betrieb der genannten Geräte in Höhen von 150 Metern über Grund nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig ist.
- Orte in Flughafennähe, Militäreinrichtungen und dicht bebaute Gebiete zählen für Drohnen zu den absoluten Sperrzonen. Auch bei Privatgründen gelten Einschränkungen: Diese dürfen nur mit Genehmigung des Eigentümers beflogen werden.
- In Österreich ist es eine Verwaltungsübertretung, wenn man eine bewilligungspflichtige Drohne ohne Bewilligung fliegt. Das Strafausmaß beträgt bis zu 22.000,- Euro.
Redaktion Keine Sorgen Blog/ Autor: Heike Peuser
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