Das neue Jahr 2019 bringt neue Regelungen für Versicherungskunden. Die wichtigste Änderung für Vertragsabschlüsse ab 1. Jänner 2019 ist das neue einheitliche Rücktrittsrecht für alle Versicherungsverträge. Änderungen für Versicherungskunden gibt es aber auch beim Rückkauf kapitalbildender Lebensversicherungen sowie beim Umfang der staatlichen Förderung für die Prämiengeförderte Zukunftsvorsorge.
Neues Rücktrittsrecht ab 1.1.2019
Für Vertragsabschlüsse ab 1. Jänner 2019 gilt anstelle der bisherigen Möglichkeiten nach §§ 3 und 3a KSchG, §§ 5b, 5c und 165a VersVG ein neues einheitliches Rücktrittsrecht für alle Versicherungsverträge.
Dies bedeutet für den Versicherungsnehmer, dass er nach dem neuen Rücktrittsrecht gemäß § 5c VersVG
- innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen
- ohne Angabe von Gründen
zurücktreten kann.
Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer die Polizze, die Versicherungsbedingungen und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat.
Wie erfolgt der Rücktritt?
Der Versicherungsnehmer muss seinen Rücktritt in geschriebener Form gegenüber dem Versicherer erklären. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn man die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist absendet.
Wann erlischt das Rücktrittsrecht?
Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nachdem der Versicherungsnehmer die Polizze erhalten hat – einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.
Rückkauf kapitalbildende Lebensversicherung
Mit der Änderung der Rücktrittsrechte hat man genauso die VersVG-Bestimmungen bezüglich der Rückkaufswertberechnung von kapitalbildenden Lebensversicherungen geändert (§ 176 VersVG). Neu ist, dass bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei einem Rückkauf bis zum Ablauf des ersten Jahres bei der Berechnung des Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten nicht berücksichtigt werden dürfen.
Spätrücktritt Lebensversicherung
Neu geregelt werden außerdem die Folgen eines Spätrücktritts in der Lebensversicherung: Sind nicht alle Voraussetzungen für den Beginn der Rücktrittsfrist erfüllt, d.h. wurde der Versicherungsnehmer falsch oder gar nicht über sein Rücktrittsrecht informiert, dann gebührt dem Versicherungsnehmer bei einem Rücktritt von einer kapitalbildenden Lebensversicherung
- innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss die für das erste Jahr gezahlten Prämien
- ab dem zweiten bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Vertragsabschluss der Rückkaufswert ohne Berücksichtigung der tariflichen Abschlusskosten und des Rückkaufsabschlages
- ab dem sechsten Jahr der Rückkaufswert.
Staatliche Förderung Prämiengeförderte Zukunftsvorsorge
Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge wird im Moment von der Oberösterreichischen Versicherung nicht mehr angeboten. Für bestehende Verträge ist aber nach wie vor die jährliche Änderung der staatlichen Förderung relevant. Die staatliche Prämie beträgt zum Beispiel 2019 4,25 %. Bei einem maximal geförderten Beitrag von EUR 2.875,18 bedeutet dies EUR 122,19 als höchstmögliche Prämie für 2019. Nähere Informationen dazu unter https://www.keinesorgen.at/services/allgemeine-services/werteentwicklungen.html
Redaktion Keine Sorgen Blog / Autor: Katharina Gstöttenbauer
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