Gemäß § 4 (5) der österreichischen Straßenverkehrsordnung muss bei jedem Verkehrsunfall die nächste Polizeidienststelle „ohne unnötigen Aufschub“ verständigt werden, es sei denn, es handelt sich um einen reinen Sachschaden und die am Unfall beteiligten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, haben einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen. Für diesen Nachweis reicht weder eine Visitenkarte noch ein Ausweis ohne Lichtbild. Auch ein Führerschein allein reicht nicht, da er keine Adresse enthält.
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