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Sie wollen eine Veranstaltung anmelden - Was es zu beachten gilt

18.11.2015
Gesundheit & Vorsorge

Ob Konzerte, Messen oder auch kleinere Veranstaltungen wie Schulbälle oder sonstige Tanzveranstaltungen: Man muss in Oberösterreich jede öffentliche Veranstaltung anmelden, bewilligen oder anzeigen, die unter das Oö. Veranstaltungsssicherheitsgesetz fällt. Damit verbunden müssen entsprechende behördlich verpflichtende Auflagen erfüllt werden, unter anderem der Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Doch auch bei allen anderen organisierten Festen, die nicht unter das oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz fallen, wie Weihnachtsmärkte oder Faschingsumzüge ist der Abschluss einer Veranstalterhaftpflicht sehr zu empfehlen. 

 

Welche Veranstaltungen unter das oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz fallen

Unter das Oberösterreichische Veranstaltungssicherheitsgesetz LGBl. Nr. 78/2007 vom 1.1.2008 fallen alle öffentlichen Veranstaltungen, die allgemein zugänglich oder allgemein beworben werden. So ist zum Beispiel die Plakatierung oder die Veröffentlichung der Veranstaltung im Internet als allgemeine Bewerbung zu verstehen.

Das Landesgesetz sieht aber auch eine Reihe von Ausnahmen vor, die nicht unter diese Definition von öffentlichen Veranstaltungen fallen. Darunter fallen zum Beispiel Veranstaltungen, die im Volksbrauchtum begründet sind, wie Faschingsumzüge, Erntedankfeste oder zum Beispiel auch anlassbezogene Gelegenheitsmärkte wie Advent- oder Weihnachtsmärkte. Das Landesgesetz über die Sicherheit bei Veranstaltungen (Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz) StF: LGBl.Nr. 78/2007, Abschnitt 1 listet alle Veranstaltungen auf, die nicht unter das oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz fallen.

Für die öffentlichen Veranstaltungen lt. Landesgesetz gibt es weiters eine Unterscheidung zwischen anzeigepflichtigen, meldepflichtigen und bewilligungspflichtigen Veranstaltungen, wofür jeweils andere Fristen, behördliche Auflagen und auch Kosten verbunden sind. Grundsätzlich sind alle öffentlichen Veranstaltungen, sofern sie weder melde- noch bewilligungspflichtig sind, anzeigepflichtig.

Als allgemeines Erfordernis bei allen öffentlichen Veranstaltungen gilt: Eine Haftpflichtversicherung ist vorgeschrieben

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des OÖ. Veranstaltungssicherheitsgesetzes wird verordnet, dass…(..) für Veranstaltungen vom Veranstalter jeweils eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Personen- oder Sachschäden an Veranstaltungsbesuchern und Veranstaltungspersonal, sofern für dieses nicht eine gesonderte Haftpflichtversicherung bereits besteht, abzuschließen ist.

Ihre Veranstaltung ist nicht anzeige-, melde- oder bewilligungspflichtig? Warum Sie trotzdem nicht auf eine Haftpflichtversicherung verzichten sollten

Faschingsumzüge, Weihnachtsmärkte, Maibaumfeste. Diese Feste fallen nicht unter die Bestimmungen des oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes. Es ist für diese auch behördlich keine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Personen- oder Sachschäden vorgeschrieben. Verzichten sollten Sie aber trotzdem nicht darauf! Als Veranstalter haften Sie für Schäden aus eigenem Verschulden und Fremdverschulden, dass Ihnen zugerechnet werden kann. Sie haften dann unbegrenzt mit Ihrem Privatvermögen.

Umfassender Schutz mit einer Veranstalterhaftpflichtversicherung

Die Veranstalterhaftpflichtversicherung der Oberösterreichischen Versicherung übernimmt die Zahlung berechtigter Schadenersatzansprüche und wehrt unberechtigte Ansprüche gegen Sie ab. Damit sind Sie vor finanziellen Folgen bei Veranstaltungen aller Art, z.B. Zeltfeste, Maturabälle, Sportveranstaltungen, etc.geschützt. Für viele Veranstaltungen gibt es ab sofort auch die Möglichkeit des Online-Abschlusses. Schon ab 30 Euro pro Veranstaltung verfügen Sie über einen kurzfristig abschließbaren und soliden Versicherungsschutz, der mit Zusatzdeckungen erweiterbar ist.

Wie sieht es in den anderen Bundesländern aus:

Das Veranstaltungsrecht ist aufgrund der bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung zum größten Teil Landeskompetenz. Was zur Folge hat, dass die einzelnen Bundesländer eigenständige Vorschriften zur Regelung von Veranstaltungen erlassen dürfen und dies auch taten. Informieren Sie sich bitte vorher über die gesetzlichen Vorschriften die für Ihre Veranstaltung gelten.

Um Sie dabei zu unterstützen, haben wir Ihnen folgende Linksammlung zu den Vorschriften der einzelnen Bundesländer zusammengestellt:

  • Steiermark
  • Niederösterreich
  • Salzburg
  • Burgenland
  • Tirol
  • Vorarlberg
  • Kärnten
  • Wien
  • Oberösterreich

Antworten zu häufig gestellten Fragen rund um das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz finden Sie überdies hier auf der Homepage des Landes OÖ.

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