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Versicherungswissen: Bereicherungsverbot

01.03.2023
Versicherungslexikon
Foto: Dmitry Lobanov/Shutterstock.com

Ein Versicherungsvertrag ist kein Sparbuch. Er dient in der Regel ausschließlich dazu, Ersatz für erlittene Schäden zu erhalten. Aus der Entschädigungsleistung darf der Versicherungsnehmer jedoch keinen „Gewinn“ realisieren. Warum es dieses Bereicherungsverbot gibt, was eine Neuwertversicherung ist und warum es wichtig ist, die Versicherungssumme richtig zu wählen – damit beschäftigt sich dieser Beitrag.

Ein Versicherungsvertrag kommt – wie jeder andere Vertrag auch – durch die übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragspartner zu Stande. Diese Erklärungen unterscheidet man in Angebot und Annahme. Im Regelfall tritt der Versicherungsnehmer als Antragsteller auf, indem er auf einem vom Versicherer bereitgestellten Formular einen Antrag auf Erteilung von Versicherungsschutz stellt. Die Annahme durch den Versicherer erfolgt nach einer Prüfung des zu versichernden Risikos. Darunter ist z.B. das gerade erst gekaufte Auto, das neugebaute Haus oder aber auch der Inhalt einer Wohnung zu verstehen. Danach erhält der nunmehrige Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein, die so genannte „Polizze”.

Summenversicherung versus Schadensversicherung

Bei der Bewertung des zu versichernden Risikos wird zwischen der sogenannten Summenversicherung und der Schadensversicherung unterschieden. Beiden ist gemein, dass eine Versicherungssumme von Versicherungsnehmer und Versicherer frei vereinbart wird. Die Höhe der Versicherungssumme begrenzt die Entschädigungspflicht des Versicherers. Bei einer Summenversicherung (z.B. Risikoablebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung) wird im Versicherungsfall die vereinbarte Leistung erbracht.

Auch bei einer Schadensversicherung vereinbart man eine Versicherungssumme. In einigen Fällen, etwa bei der Kfz-Haftpflichtversicherung hat der Gesetzgeber Mindestsummen festgelegt. Da der Zweck einer Schadensversicherung jedoch nur der Ausgleich von Schäden ist, wird die Leistungspflicht des Versicherers nicht nur durch die Versicherungssumme, sondern auch durch die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens begrenzt.

Das Bereicherungsverbot

Gemäß §55 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) ist der Versicherer grundsätzlich nicht verpflichtet, mehr als den eingetretenen Schaden zu ersetzen. Dies selbst dann, wenn die Versicherungssumme höher als der Wert der versicherten Sache(n) ist. Dies ist die Grundlage des so genannten versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbotes, das in weiterer Folge auch einigen anderen Vorschriften des VersVG zu Grunde liegt. Beispielsweise steht dem Versicherungsnehmer bei einer Schadensversicherung im Fall einer Doppelversicherung grundsätzlich lediglich eine einmalige Deckung des entstandenen Schadens, und nicht die kumulative Entschädigung aus mehreren Verträgen zu (§59). Eine Doppelversicherung liegt dann vor, wenn ein und dasselbe Risiko bei mehreren Versicherern versichert ist.

Ausnahmen vom Bereicherungsverbot

Die wesentlichste Ausnahme vom Bereicherungsverbot ist die Neuwertversicherung. In diesem Fall verpflichtet sich der Versicherer, die Wiederbeschaffungskosten einer Sache gleicher Art und Güte zu tragen. Ob die beschädigte Sache bei Eintritt des Versicherungsfalls durch Alter oder Abnützung bereits einen geringeren Wert als bei seiner Anschaffung hatte, ist dabei nicht relevant.

Versicherungssumme richtig wählen

Bei der Festlegung der Versicherungssumme ist unbedingt darauf zu achten, dass sie auch tatsächlich dem Neuwert der zu versichernden Sache entspricht. Nur dann ist auch ein voller Versicherungsschutz gewährleistet. Im Fall einer Unterversicherung leistet der Versicherer im Schadensfall nur in der Höhe des Anteils in dem die Versicherungssumme zum Wert der versicherten Sache steht. Dies gilt auch bei einem Teilschaden. Eine Unterversicherung ist dann gegeben, wenn die vereinbarte Versicherungssumme niedriger als der tatsächliche Ersatzwert der versicherten Sache ist.

Der tatsächliche Ersatzwert eines Hauses beträgt EUR 200.000,--. Als Versicherungssumme werden jedoch nur EUR 150.000,-- vereinbart (= 75 Prozent). Bei einem Brand entsteht ein Sachschaden in Höhe von EUR 100.000,--. Da die vereinbarte Versicherungssumme zum tatsächlichen Ersatzwert nur 75 Prozent beträgt, erhält der Versicherungsnehmer demnach EUR 75.000,-- als Entschädigung.

Beispiel:

Liegt aber eine Überversicherung (Versicherungssumme ist höher als der tatsächliche Ersatzwert der versicherten Sache) vor,  wird aufgrund des Bereicherungsverbotes nur bis zum tatsächlichen Schaden, in diesem Beispiel in der Höhe von EUR 100.000,-- geleistet. Dem Versicherungsnehmer darf aus dem Schadensfall kein Vermögensvorteil erwachsen.

Das Bereicherungsverbot gilt nur für die so genannten „Schadenversicherungen“ wie Haushalts- und Eigenheim- bzw. Kfz-Kaskoversicherungen. Bei privaten Unfall- oder Lebensversicherungen kommt dieser Grundsatz nicht zur Anwendung, weil es sich dabei um die eingangs beschriebenen Summenversicherungen handelt. Hier ist vielmehr zu beachten, dass die Versicherungssumme so gewählt wird, dass die durch einen eingetretenen Versicherungsfall entstehenden Vermögenseinbußen abdeckt sind und das gewohnte Einkommen und damit auch der Lebensunterhalt abgesichert ist.

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