
Keine Sorgen, Ehrenamt
Keine Sorgen Schutzschirm für Ehrenamtliche
Gut zu wissen*
Haftpflichtversicherung:
Schutz, wenn ich jemandem einen Schaden zufüge:
- Erfüllung berechtigter bzw. Abwehr unberechtigter Schadenersatzforderungen Dritter bis zu EUR 2.000.000
Rechtsschutzversicherung:
Schutz, wenn ich einen Anwalt brauche:
- Lenker- und Fahrzeug-Rechtsschutz
- Straf- und Schadenersatz-Rechtsschutz
- Versicherungssumme: EUR 75.000,–
Unfallversicherung:
Schutz, wenn ich selbst einen Unfall habe:
- Bis zu EUR 90.000,– bei einer Dauerinvalidität ab 25 %
- EUR 15.000,– bei Unfalltod
- Bis zu EUR 5.000,– für Bergungskosten
inkl. Hubschrauberbergung - Bis zu EUR 1.000,– für Heilkosten
Versichert sind Personen in Initiativen oder losen Selbsthilfegruppen sowie Einzelpersonen, die außerhalb von großen Organisationen ehrenamtlich, freiwillig und unentgeltlich für das Gemeinwohl aller Oberösterreicher tätig sind. Der Haupt- oder Nebenwohnsitz der versicherten Person muss sich in Oberösterreich befinden.
Schäden bis zu einer Höhe von EUR 300,– sind in der Haftpflichtversicherung nicht mitversichert. Schäden infolge einer Sportaktivität.
- Lenker-Rechtsschutz: Sie fahren mit dem Auto eines Freundes zum Aufbau eines Verkaufsstands für karitative Zwecke. Dabei werden Sie in einen Unfall mit Fremdverschulden verwickelt und verletzt. Das Auto hat jedoch keine Kfz-Rechtsschutzdeckung.
- Fahrzeug-Rechtsschutz: Bei der Fahrt zu Aufräumarbeiten nach einem Hochwasser werden Sie zu Unrecht beschuldigt, dass Sie eine rote Ampel überfahren haben. Ein Führerscheinentzugsverfahren wird gegen Sie eingeleitet.
- Straf-Rechtsschutz: Ein Kind verletzt sich im Ferienlager schwer. Als Gruppenleiter wird Ihnen die Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen. Es folgt eine Anklage.
- Schadenersatz-Rechtsschutz: Beim Abbau eines Charity- Standes werden Sie unverschuldet von einem Radfahrer niedergestoßen und verletzt. Der Unfallverursacher verweigert den Schadenersatz.
- Ein Nachbar hilft im Brandfall, die Tiere aus dem Stall zu treiben. Durch einen herabfallenden Dachbalkenerleidet er schwere Verletzungen mit Dauerfolgen.
- Ein freiwilliger Besuchsdienst kümmert sich unentgeltlich um die Bewohner eines Seniorenheims. Bei der Ausfahrt mit einem im Rollstuhl sitzenden Heimbewohner stürzt der freiwillige Helfer und verletzt sich schwer an der Wirbelsäule.
- Bei Aufräumarbeiten nach einem Hochwasser stürzt ein freiwilliger Helfer und erleidet schwere Verletzungen mit Dauerfolgen.
- Eine Gruppe von Freunden betreibt einen Punschstand für wohltätige Zwecke. Beim Aufbau des Standes stürzt ein freiwilliger Helfer von der Leiter. Er erleidet schwere Beinverletzungen mit Dauerfolgen.
- Eine Gruppe engagierter Mütter verkauft selbstgebackene Kekse auf einem Weihnachtsmarkt. Mit dem Reinerlös soll ein neuer Rollstuhl für ein körperlich beeinträchtigtes Kind gekauft werden. Ein Besucher beißt sich bei einem Keks einen Zahn aus und fordert hohe Zahnbehandlungskosten sowie Schmerzensgeld.
- Eine Elterninitiative möchte die Ausstattung des Kindergartenspielplatzes verbessern und baut Sitzbänke für eine Spendenaktion auf. Durch einen Fehler beim Aufbau bricht eine Bank zusammen. Ein Besucher wird verletzt und fordert Schmerzensgeld.
- Eine Jugendgruppe führt eine Landschaftssäuberungsaktion durch. Dabei wird eine gerade angepflanzte Fichtenkultur zerstört. Gegen den verantwortlichen Organisator werden Schadenersatzansprüche erhoben.
Machen Sie im Schadenfall unverzüglich eine Schadenmeldung bei der Oberösterreichischen Versicherung. Die Abwicklung erfolgt rasch und unbürokratisch.
Unfallversicherung:
Herr Herwig Wintersberger
+43 57891 71240
h.wintersberger@ooev.at
Haftpflichtversicherung:
Frau Mag.
Brigitte Soffiene
+43 57891-71253
b.soffiene@ooev.at
Rechtsschutzversicherung:
Frau Mag.
Bettina Henrich
+43 57891-71673
b.henrich@ooev.at
*Diese Informationen sind nicht abschließend. Die Bedingungen (AUVB, AHVB/EHVB) finden Sie über unsere Bedingungssuche.
Bitte beachten Sie:
- Versicherungsschutz besteht automatisch.
- Leistungsanspruch besteht nur für Versicherungsfälle, die sich bei der Ausübung einer ehrenamtlich-freiwilligen Tätigkeit ereignen. Der Nachweis muss von einer versicherten Person erbracht werden. Der Leistungsanspruch besteht nur nachrangig, wenn nicht aus einer anderen Versicherung Deckung besteht.