Ihr persönlicher
KFZ-Steuerrechner
Mit unserem Steuer-Rechner können Sie einfach und schnell Ihre Kfz-Steuer berechnen.
Gerne auch für Fahrzeuge, die erst ab dem 01.10.2020 erstmalig zugelassen werden.
Neue Berechnungsmethode bei Erstzulassungen ab 01.10.2020
Der Gesetzgeber ändert mit den 01.10.2020 die Methode zur Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer (MBV). Bei der neuen Berechnung werden zukünftig auch die CO2-Emissionen der Kfz* berücksichtigt. Kurz gesagt: je ökologischer das Fahrzeug, desto niedriger Ihre Steuer.
Fahrzeuge mit einer erstmaligen Zulassung vor dem 01.10.2020 sind nicht von den Änderungen betroffen.
*Bei Pkw: CO2-Ausstoß (g/km) nach WLTP (kombiniert); bei Motorrädern: CO2-Ausstoß (g/km) nach WMTC (kombiniert)
Bitte beachten Sie:
Diese Berechnung dient rein zu Informationszwecken und stellt keine rechtlich verbindliche Auskunft dar.
Gut zu wissen
- CO2-Ausstoß in g/km fließt in die Berechnung der Steuer ein
Bei Pkws wird künftig nicht nur die Leistung des Verbrennungsmotors (in kW/PS), sondern auch der CO2-Ausstoß (g/km) nach WLTP zur Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer herangezogen. Bei Motorrädern wird die Steuer ab 01.10.2020 nach Hubraum und CO2-Ausstoß (g/km) nach WMTC berechnet. Die Co2-Werte stehen in Ihrem Zulassungsschein bzw. erfahren Sie von Ihrem Fahrzeughändler.
- Entfall des Unterjährigkeitszuschlags auf die motorbezogene Versicherungssteuer
Bei Erstzulassungen ab 01.10.2020 entfällt der gesetzliche Unterjährigkeitszuschlag auf die motorbezogene Versicherungssteuer. Bei Fahrzeugen, die vor dem 01.10.2020 erstmalig zugelassen wurden, bleiben Zuschläge bei unterjähriger Zahlweise weiterhin bestehen. (10 % bei monatlicher, 8 % bei vierteljährlicher und 6 % bei halbjährlicher Zahlung).
- Weitere Verschärfungen für Fahrzeuge, die ab 01.01.2021 erstmalig zugelassen werden
Mit 01.01.2021 werden vom Gesetzgeber weitere Verschärfungen umgesetzt. Diese gelten für alle Fahrzeuge, die ab 2021 erstmalig zugelassenen werden. In den Folgejahren ist immer wieder mit Anpassungen durch den Gesetzgeber zurechnen. Dieser kann jährlich – und zwar jeweils zum 01.01. eines Jahres – Änderungen bestimmen.
- Fahrzeuge, die erstmalig vor dem 01.10.2020 zugelassen wurden.
- Fahrzeuge, die im Ausland erstmalig zugelassen und später nach Österreich importiert wurden.
- Reine Elektroautos – jedoch nicht Range-Extender und Hybrid-Fahzeuge.
- Fahrzeuge, die vorwiegend für die persönliche Fortbewegung von Menschen mit Behinderungen verwendet werden.